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§ 2 FamFG Örtliche Zuständigkeit
(gesetz.famfg.buch-1.abschnitt-1)
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(1) Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist.

(2) Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bleibt bei Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten.

(3) Gerichtliche Handlungen sind nicht deswegen unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht vorgenommen worden sind.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 113 FamFG Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung Werbung: