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bescholten/unbescholten
(recht.)
    

Im Sinne von § 1300 BGB war eine Braut bescholten, wenn sie bereits Geschlechtsverkehr hatte (LG Frankfurt in MDR 54, MDR Jahr 54 Seite 229).

Dabei galt:

"die Verführung hat nicht stets zur Folge, daß nun das Mädchen als bescholten anzusehen ist. Es ist dies vielmehr je nach den Umständen des Falls zu beurteilen (RGSt. 37, 94)." (NJW 1955, 470).

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1300 BGB alte Fassung Werbung: