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zur Tat bestimmen
(recht.straf.at.tut.teilnahme.anstiftung)
    

Zur Tat bestimmen im Sinne des § 26 StGB bedeutet, beim Haupttäter den Tatentschluss hervorrufen. Dafür bedarf es nach herrschender Meinung einer Willensbeeinflussung durch einen offenen geistigen Kontakt. Nicht genügt demnach, nur die Schaffung einer zur Tat anreizenden Situation (siehe z.B Roxin, Leipziger Kommentar, § 26 Rn. 3 ff).

Der zur Tat fest entschlossene (sog. omnimodo facturus) kann nicht mehr angestiftet werden. Daher kommt hier nur eine Bestrafung wegen versuchter Anstiftung in Betracht.

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