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Zugewinn, Immobilie mit Rücktrittsrecht
(recht.zivil.materiell.zugewinn)
    

Bei einem Rücktrittsrecht für den Scheidungsfall wird vertreten, dass diese weder im Anfangs- noch Endvermögen zu berücksichtigen sind und damit einen Wert von Null hat unabhängig von der Frage, ob die Eltern das Rücktrittsrecht geltend machen wollen (BeckOGK/Preisner § 1376 Rn. 84; Soergel/Kappler/Kappler Rn. 39; Schulz/Hauß Vermögensauseinandersetzung Rn. 262).

Es wird u.a. vertreten Immobilie und Rücktritssrecht im Zugewinn gesondert zu bewerten. Bei der Bewertung des Rückstrittsrecht wird dann auf die Wahrscheinlichkeit abgestellt, mit der das Rücktrittsrecht geltend gemacht wird.

Nach anderer Auffassung ist die Immobilie in das Anfangs- und Endvermögen mit einem Abschlag (2/3) einzustellen (OLG München MittBayNot 2001, 85).

Nur bei einer auflösenden Bedingung im Vertrag - ohne dass der Berechtigte noch einen Entscheidungsspielraum hat ist der Wert nach allgemeiner Ansicht Null.

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