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Zuflussprinzip/Abflussprinzip
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.steuer)
    

Mit Zuflussprinzip wird der Grundsatz bezeichnet, dass für die Berechnung der Einkommenssteuer Einnahmen steuerrechtlich erst in dem Jahr relevant werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen tatsächlich zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 S. 1 EStG). Eine Einnahme gilt als zugeflossen, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt hat.

Entsprechendes gilt für absetzbare Ausgaben: Diese werden in dem Jahr relevant in dem sie geleistet wurden.

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