(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie
ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem
Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme
der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden
kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld
darf den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die
Vorschriften des Vierten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Eingehung einer Ehe, im
Falle der Verurteilung zur Herstellung des ehelichen Lebens und im Falle der
Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
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