Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:
1. Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge,
ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder
sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen
des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den
Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
- nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur
Weiterversicherung entrichtet oder
- an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten
Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht
übersteigen.
2. Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der
Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster
Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der
Lebenshaltung des Schuldners bildet.
2a. Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende
Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese
der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die
Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster
Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen.
Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur
zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes
oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden
können.
3. Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch
Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen.
In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der
nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem
Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
4. Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen
eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines
sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst
die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile
des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag
eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann,
solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt
ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen
und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.
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