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(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der
Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren
betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2
bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein
Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine
Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem
Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
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