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(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die
sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel
namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig
zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht
die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.
(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare
Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den
§§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der
dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen
vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm
beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund
öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift
dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig
mit ihrem Beginn zugestellt werden.
(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die
Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.
Beispiel: V erkauft an K ein Hausgrundstück. In der notariellen Urkunde erteilt V an K Finanzierungsvollmacht. Aufgrund dieser Vollmacht wird eine Grundschuld zugunsten der B eingetragen. Im Rahmen der Grundschuldbestellungsurkunde unterwirft sich der V, durch K aufgrund der Finanzierungsvollmacht vertreten der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück.
BGH, Beschl. v. 13.10.2016 Az. V ZB 174/15: 1a. Das Zustellerfordernis gemäß § 750 Abs. 2 ZPO im Falle einer Rechtsnachfolge gilt nur für
die Nachweisurkunden, auf welche sich das Klauselorgan ausweislich der Klausel gestützt hat und die ihm als Beweis der Rechtsnachfolge ausgereicht haben.
1b. Bei einer verschmelzungsbedingten Rechtsnachfolge hängt die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung nicht von der zusätzlichen Zustellung eines Auszugs aus dem Register ab,
welcher den aktuellen Registerinhalt im Zeitpunkt der Klauselerteilung wiedergibt (Aufgabe von
Senat, Beschluss vom 8. November 2012 V ZB 124/12, BGHZ 195, 292; Senat, Beschluss
vom 21. November 2013 V ZB 109/13, NJW-RR 2014, 400 Rn. 5).
1c. Ob die Rechtsnachfolge durch die dem Klauselorgan vorgelegten bzw. vorliegenden Urkunden nur unzureichend nachgewiesen ist und deshalb die Nachfolgeklausel nicht hätte erteilt werden dürfen, ist im Klauselerteilungsverfahren und im Rahmen der dort zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu prüfen.
2. Wird statt einer beglaubigten Abschrift die einfache Abschrift einer Nachweisurkunde im
Sinne des § 750 Abs. 2 ZPO zugestellt, ist der darin liegende Zustellungsmangel nach § 189
ZPO geheilt, wenn diese Abschrift nach Inhalt und Fassung mit der Nachweisurkunde
übereinstimmt.
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