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§ 725 ZPO Vollstreckungsklausel
(gesetz.zpo.buch-8.abschnitt-1)
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Die Vollstreckungsklausel:

"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"
ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Vollstreckungsklausel * § 795 ZPO Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel Werbung: