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Die Restitutionsklage findet statt:
- wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil
gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der
Eidespflicht schuldig gemacht hat;
- wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
- wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
- wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder
dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte
Straftat erwirkt ist;
- wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf
den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen
die Partei schuldig gemacht hat;
- wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts
oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist,
durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
- wenn die Partei
a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes
Urteil oder
b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt
wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
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