(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens
kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.
(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben,
so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.
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