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(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache
selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich
ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten
Rechtszuges nur zurückverweisen,
- soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel
leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige
Beweisaufnahme notwendig ist,
- wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen
ist,
- wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage
entschieden ist,
- wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das
angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder
die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des
Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
- wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter
Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
- wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
- wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301
erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das
Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines
Antrags nicht.
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