slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
§ 530 ZPO Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel
(gesetz.zpo.buch-3.abschnitt-1)
<< >>
    

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Novenverbot * § 296 ZPO Zurückweisung verspäteten Vorbringens Werbung: