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§ 417 ZPO Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
(gesetz.zpo.buch-2.abschnitt-1.titel-9)
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Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 418 ZPO Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt Werbung: