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§ 341 ZPO Einspruchsprüfung
(gesetz.zpo)
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(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

(2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 708 ZPO Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung * wichtige prozessuale Normen Werbung: