(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und
ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser
Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
(2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.