slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
§ 338 ZPO Einspruch
(gesetz.zpo.buch-2.abschnitt-1.titel-3)
<< >>
    

Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Einspruch Werbung: