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(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer
Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die
Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten
mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat
oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie
erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.
(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind,
auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.
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