|
Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies
beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder
aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf
den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.
Werbung:
| |