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§ 191 ZPO Zustellung
(gesetz.zpo.buch-1.abschnitt-3.titel-2.untertitel-2)
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Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.

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