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§ 175 ZPO Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein
(gesetz.zpo.buch-1.abschnitt-3.titel-2.untertitel-1)
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Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 168 ZPO Aufgaben der Geschäftsstelle Werbung: