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(1) Das Protokoll enthält
- den Ort und den Tag der Verhandlung;
- die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa
zugezogenen Dolmetschers;
- die Bezeichnung des Rechtsstreits;
- die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
- die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
(3) Im Protokoll sind festzustellen
- Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
- die Anträge;
- Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie
sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
- die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei
einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das
Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
- das Ergebnis eines Augenscheins;
- die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
- die Verkündung der Entscheidungen;
- die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
- der Verzicht auf Rechtsmittel;
- das Ergebnis der Güteverhandlung.
(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das
Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf
die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist
unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem
Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.
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