(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues
Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche
vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen
Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.
(2) Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen
enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der
mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine
schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.
§ 132 ist eine Ausgestaltung von § 282 Abs. 2 ZPO.
Werbung:
|