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(1) Vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist dem Gegner Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben, wenn dies nicht aus besonderen Gründen unzweckmäßig
erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt
werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine
Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem
Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen
und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als
Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt
sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben
glaubhaft macht. Es kann Erhebungen an Stellen, insbesondere die Vorlegung von
Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht
vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller
innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht
oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem
von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
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