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§ 84 ZPO Mehrere Prozessbevollmächtigte
(gesetz.zpo.buch-1.abschnitt-2.titel-4)
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Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.

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