slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
§ 53 ZPO Prozessunfähigkeit bei Betreuung oder Pflegschaft
(gesetz.zpo.buch-1.abschnitt-2.titel-1)
<< >>
    

Wird in einem Rechtsstreit eine prozessfähige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 9 FamfG Verfahrensfähigkeit Werbung: