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(1) Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit
von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und
Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht
ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist.
(2) Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht
betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks
entscheidend.
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