slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Wirtschaftsrisiko
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Der Arbeitgeber muß den Lohn auch dann zahlen "wenn die Fortsetzung des Betriebes etwa wegen Auftrags- oder Absatzmangels wirtschaftlich sinnlos wird" BAGE 76, 196-204 - 1 AZR 622/93.
Siehe auch Betriebsrisiko.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Betriebsrisiko Werbung: