slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Wettbewerbsverbot/Konkurrenzverbot/Karenzentschädigung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit und recht.zivil.materiell.schuld.bt.handel)
    

Im Handels- und Arbeitsrecht eine Verpflichtung des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber keine Konkurrenz zu machen. Für Handlungsgehilfen und Vorstandsmitglieder einer AG besteht ein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Es ist auch eine vertragliche Vereinbarung möglich (sog. Konkurrenzverbot).

Ist ein solches vertraglich vereinbart ist dieses nur bei gleichzeitiger Vereinbarung einer Karenzentschädigung.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Karenzzeit * Wettbewerbsverbot, bedingtes Werbung: