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Wechsel, Änderungen
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.wertpapier.wechsel)
    

Gemäß Art. 69 WG haftet aus einem Wechsel dessen Text nach Akzept geändert wurde, nach dem geänderten Text nur wer nach der Änderung unterschrieben hat. Wer vorher unterschrieben hat haftet nach dem vorherigen Text.

Umstritten ist, ob für jemanden der durch sein Verhalten die Änderung erleichtert hat (z.B. das Feld für die ausgeschriebene Summe leer gelassen hat), aus Rechtsscheingesichtspunkten haftet.

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