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Wahlleistungsvereinbarung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Mit Wahlleistungsvereinbarung wird der Vertrag zwischen Patient und Krankenhaus über Leistungen bezeichnet, die über das im Krankenhausaufnahmevertrag vereinbarte hinausgehen (z.B. Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung usw.). Diese Wahlleistungen werden entweder vom Versicherten privat gezahlt oder von dessen privater Krankenversicherung oder Zusatzversicherung.

Voraussetzung für eine wirksame Vereinbarung von Wahlleistungen ist:

  1. Information über die Art der Wahlleistung verbunden mit dem Hinweis, dass auch ohne Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung die medizinisch notwendige Behandlung Versorgung sichergestellt ist.
  2. Erläuterung der Preise-Mitteilung für Ärzte und des Zusammenspiels von Punkten und Punktwerten unter Hinweis auf sog. Steigerungsfaktoren
  3. Einen Hinweis auf die Möglichkeit der erheblichen finanziellen Belastung durch die Wahlvereinbarung
  4. Einen Hinweis darauf, dass die Wahlvereinbarung sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte erstreckt.
  5. Einen Hinweis auf die Möglichkeit die GOÄ/GOZ einzusehen

In der Regel werden diese Hinweise alle in einer Patienteninformation zusammengefasst die vor Abschluss der Wahlvereinbarung dem Patienten zur Kenntnis gegeben werden muss.

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