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Wahlbeobachter
(recht.oeffentlich)
    

Das Recht der Bundesrepublik kennt den Begriff des Wahlbeobachters nicht. Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind grundsätzlich öffentlich, so dass jeder Bürger das Recht hat daran teilzunehmen. Das Recht beschränkt sich aber auf die Teilnahme. Es besteht kein Recht zur Einsichtnahme in die Wahlunterlagen. Ggf. können störende Bürger vom Wahlleiter aus dem Wahllokal verwiesen werden.

In Deutschland verwenden rechtspopulistische Organisationen den Begriff Wahlbeobachter um den Eindruck zu erwirken, Wahlen in Deutschland müssten ähnlich wie in instabilen Staaten besonders beaufsichtigt werden um einen Mißbrauch durch die sog. "Altparteien" zu verhindern.

Begrifflich zu unterscheiden davon sind die Wahlhelfer.

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