(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen
der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in
Abgabenangelegenheiten auch eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers, sind stets
erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen
erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das
Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und
Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn
sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse
auferlegt.
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