|
3335 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe... in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird, höchstens 1,0, bei Betragsrahmengebühren höchstens 420,00 Euro
Ein Anwalt darf die Stellung eines VKH/PKH-Antrages gemäß § 9 RVG von der Zahlung eines Vorschusses (in Höhe der Gebühr 3335 VV RVG) abhängig machen.
Die Gebühr geht in der Verfahrengsgebühr unter und derVorschuss wird später gemäß § 58 Abs. 2 RVG verrechnet.
"Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass eine dem Bevollmächtigten gegebenenfalls zustehende Gebühren nach VV RVG Nr. 3335 für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für ein nachfolgendes Hauptsacheverfahren ebenso anzurechnen gewesen wäre wie ein vom Mandanten gezahlter Vorschuss." (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 09.09.2015 Azl. L 16 KR 716/14 B).
Werbung:
| |