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§ 95 VVG Veräußerung der versicherten Sache
(gesetz.vvg.)
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(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.

(2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.

(3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.


Wird ein Haus einschließlich Mobiliar verkauft geht auch eine Hausratversicherung auf den Erwerber nach § 95 VVG über (Forschner, DNotz 2021, S. 246, 248).

Ob § 95 VVG auch für grundstücksbezogene Haftpflichtversicherungen gilt ist umstritten, wird aber nach aktueller Auffassung bejaht (MünchKomm § 95 VVG Langheid/Wand).

§ 95 findet entsprechende Anwendung bei Erbbaurechten (aaO 249).

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