slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Vorschuss in Verfahrenskostenhilfe/Prozesskostenhilfe
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Inhalt
             1. Vorschuss vom Mandanten
             2. Vorschuss von der Gerichtkasse

1. Vorschuss vom Mandanten

Der Anwalt darf nur bis zur Bewiilligung von Verfahrens-/Prozesskostenhilfe Vorschüsse nehemen, die dann bei der Anrechnung zunäcsht auf die Wahlanwaltsgebühren verrechnet wird. D.h. in Höhe der Differenz zwischen VKH-/PKH.Gebühren und Wahlanwaltsgebühren verbleibt der Vorschuss beim Anwalt.

2. Vorschuss von der Gerichtkasse

Während des laufenden Verfahrens kann der Anwalt von der Gerichtskasse für entstandene ob noch nicht fällige Gebühren verlangen. Die Gebühren entstehen mit der Tätigkeit werden aber erst mit Beendigung des Verfahrens fällig.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: