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vorläufige/endgültige Einstellung mit/ohne Strafklageverbrauch
(recht.straf.prozess)
    

Von einer vorläufigen Einstellung spricht man, wenn die Strafverfolgung jederzeit wieder aufgenommen werden kann. Vorläufige Einstellungen sind die nach:

  • § 154 Abs. 1 StPO
  • § 154a Abs. 1 StPO
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