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Vollhafter/Teilhafter
(recht.zivil.materiell.bt.gesellschaft)
    

Als Vollhafter wird bezeichnet, wer in einer Personengesellschaft mit seinem ganzen Privatvermögen haftet. Das ist in der Kommanditgesellschaft (KG) der sog. Komplementär. In der offenen Handelsgesellschaft und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften alle Gesellschafter voll.

Von Teilhafter spricht man dagegen, wenn des Gesellschafters auf seinen Gesellschaftsanteil beschränkt ist. Das ist in der KG der sog. Kommanditist.

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