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Verwendungen
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Als Verwendungen werden vom BGH alle freiwilligen Vermögensopfer bezeichnet die einer fremden Sache zugute kommen ohne sie grundlegend umzugestalten (enger Verwendungsbegriff). Von der Literatur werden als Verwendungen freiwillige Vermögensopfer welcher einer fremden Sache zugute kommen bezeichnet (weiter Verwendungsbegriff).

Beispiel 1: A streicht das Haus in dem er wohnt, das aber dem B gehört. Hier liegt nach beiden Begriffen eine Verwendung vor.

Beispiel 2: A errichtet auf einem Grundstück das dem B gehört ein Haus. Hier liegt nur nach dem weiten Verwendungsbegriff eine Verwendung vor.

Der Ersatz von Verwendungen richtet sich nach den §§ 994 ff BGB.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 292 BGB Haftung bei Herausgabepflicht Werbung: