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Verweis/Bezugnahme in notariellen Urkunden
(recht.notar)
    

Von einem Verweis spricht man in notariellen Urkunden, wenn beurkundungspflichtige Erklärungen die für die Wirksamkeit der verweisenden Urkunde erforderlich sind, in einer anderen notariellen Urkunden enthalten sind und auf diese Erklärungen gemäß § 9 S. 2 BeurkG verwiesen wird.

Bezüglich der Teilungserklärung wird auf die Urkunde des Notars XXX vom YYY UrNr. ZZZ verwiesen. Diese ist den Beteiligten bekannt, auf das Vorlesen wird verzichtet. Eine Ausfertigung (beglaubigte Abschrift) lag bei der Beurkundung vor.

Von einer Bezugnahme spricht man, wenn auf nicht beurkundungsbedürftige Erklärungen außerhalb der Urkunde hingewiesen wird. Diese in bezuggenommenen Erklärungen können nur zu Erläuterung der beurkundeten Erklärungen dienen.

Bezüglich des dieser Auflassungserklärung zugrundeliegenden Kaufvertrages wird auf die Urkunde … vom … Bezug genommen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 13a BeurkG Eingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht Werbung: