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§ 26 Versausglg Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer
(gesetz.versausglg)
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(1) Besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger, so richtet sich der Anspruch nach § 25 Abs. 1 gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person, soweit der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer eine Hinterbliebenenversorgung leistet.

(2) § 25 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 19 VersAusglG Fehlende Ausgleichsreife Werbung: