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Verbotsgesetz iSd § 134 BGB
(recht.gesetz.zivil.materiell.at)
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Verbotsgesetz iSd § 134 BGB ist jedes materiellrechtliche Gesetz dass ein bestimmtes Tun untersagen will. Es ist erforderlich, dass sich die Untersagung/das Verbot auf den Inhalt oder den Zweck des Rechtsgeschäfts bezieht (siehe Ulrici in JuS 2005, 1073) und nicht auf die äußeren Umstände des Abschlusses.

Beispiel: Ein Vertrag über den Kauf von Heroin verstößt gegen § 29 BtMG der sich auf den Inhalt eines solchen Kaufvertrages bezieht. Ein Kaufvertragsschluss über ein Auto an einem Sonntag verstößt zwar gegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG, der anordnet das Verkaufsstellen am Sonntag geschlossen bleiben müssen, richtet sich aber inhaltlich nicht gegen Kaufvertrag, so dass dieser wirksam bleibt.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 134 BGB Gesetzliches Verbot Werbung: