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Ist der Abnehmer durch eine unwahre und zur Irreführung geeignete
Werbemaßnahme im Sinne von § 4, die für den Personenkreis, an den
sie sich richtet, für den Abschluß von Verträgen wesentlich ist, zur
Abnahme bestimmt worden, so kann er von dem Vertrag zurücktreten.
Geht die Werbung mit der Angabe von einem Dritten aus, so steht dem
Abnehmer das Rücktrittsrecht nur dann zu, wenn der andere Vertragsteil
die Unwahrheit der Angabe und ihre Eignung zur Irreführung kannte oder
kennen mußte oder sich die Werbung mit dieser Angabe durch eigene
Maßnahmen zu eigen gemacht hat.
(2) Der Rücktritt muß dem anderen Vertragsteil gegenüber unverzüglich
erklärt werden, nachdem der Abnehmer von den Umständen Kenntnis erlangt
hat, die sein Rücktrittsrecht begründen. Das Rücktrittsrecht erlischt,
wenn der Rücktritt ncith vor dem Ablauf von sechs Monaten nach Abschluß
des Vertrages erklärt wird. Es kann nicht im voraus abbedungen werden.
(3) Die Folgen des Rücktritts bestimmen sich bei beweglichen Sachen
nach den §§ 312 f und 357 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches. Die Geltendmachung weiteren Schadens ist nicht
ausgeschlossen. Geht die Werbung von einem Dritten aus, so trägt
im Verhältnis zwischen dem anderen Vertragsteil und dem Dritten dieser
den durch Rücktritt des Abnehmers entstandenen Schaden allein, es sei
denn, daß der andere Vertragsteil die Zuwiderhandlung kannte.
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