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Urkunde und andere Schriftstücke i.S.v. § 249 StPO
(recht. und recht.ref.straf1)
    

Im Strafprozessrecht gilt als Urkunde oder Schriftstück alles was verlesbar und geeignet ist durch den Gedankeninhalt Beweis zu erbringen. Beweiszeichen sind nur Augenscheinsobjekt.

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