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Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in
einem durch den Zweck gebotenen Umfang
- einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches
Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
- Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen
Sprachwerk angeführt werden,
- einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem
selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
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