(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten
Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der
Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden
Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein
Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der
Öffentlichkeit zugänglich ist.
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