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Unkostenpauschale, allgemeine
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.schaden)
    

Mit allgemeiner Unkostenpauschale wird die vom Schädiger bei einem Verkehrsunfall zu zahlende Pauschale bezeichnet, die die üblicherweise anfallenden Kosten des Geschädigten für Telefonate u.ä. im Zusammenhang mit dem Unfall abdecken soll. Die Pauschale ist ohne Nachweis der konkreten Kosten zu zahlen und liegt in der Regel zwischen 15,- und 25,- Euro. Bei anwaltlicher Vertretung ist es die Aufgabe des Anwalts diese Pauschale zu fordern.

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