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Art. 20 UNCAC Unerlaubte Bereicherung
(gesetz.uncac)
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Vorbehaltlich seiner Verfassung und der wesentlichen Grundsätze seiner Rechtsordnung zieht jeder Vertragsstaat in Erwägung, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen zu treffen, um die unerlaubte Bereicherung, das heisst, eine erhebliche Zunahme des Vermögens eines Amtsträgers, die er im Verhältnis zu seinen rechtmässigen Einkünften nicht plausibel erklären kann, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben.

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