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unbestellte Leistungen
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.kauf)
    

Von einer unbestellten Leistung spricht man, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher eine unbestellte Sache liefert oder sonstige Leistungen unbestellt erbringt. Der Verbraucher ist nicht verpflichtet die Sache zu bezahlen oder zurückzusenden (§ 241a BGB). Er darf sie aber grundsätzlich benutzen oder verbrauchen (Palandt/Heinrichs, § 241a Rn. 7).

Will der Käufer einen Vertragsschluss herbeiführen, muss er die Sache bezahlen oder ausdrücklich die Annahme erklären.

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