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Überstunden/Mehrabeitsvergütung im Unterhaltsrecht
(recht.zivil.materiell.familie)
    

Der aus Mehrarbeit/Überstunden erzielte Lohn ist grundsätzlich bei der Berechnung des Unterhalts zugrunde zu legen. In Ausnahmefällen, kann es aber zu einer teilweisen Anrechnungsfreiheit wegen überobligatorischer Mehrarbeit kommen:

OLG Frankfurt 26.07.2011, Az. 7 UF 3/11 (25 % bleiben anrechnungsfrei): "Grundsätzlich stellen Überstunden- oder Mehrarbeitsvergütungen einschließlich etwaiger Zuschläge unterhaltsrechtlich zurechenbares Einkommen dar. Dies gilt uneingeschränkt jedoch nur dann, wenn die Mehrarbeit in geringem Umfang - bis zu 10% der regulären Arbeitszeit - anfällt oder wenn sie im ausgeübten Beruf üblich ist (BGH, FamRZ 2004, FAMRZ Jahr 2004 Seite 186, FAMRZ Jahr 2004 187). Nach den zutreffenden und insoweit nicht angegriffenen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil kann der Umfang der vom Beklagten in den Jahren 2009 und 2010 geleisteten Mehrarbeit nicht mehr als geringfügig angesehen werden. In diesem Umfang ist die Mehrarbeit auch nicht als berufstypisch anzusehen. Denn der Beklagte hat bis zum Jahr 2007 im gleichen Beruf erheblich weniger Mehrarbeit erbracht. Es ist daher im Ansatz nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht die Mehrarbeit als überobligationsmäßig angesehen und teilweise anrechnungsfrei gelassen hat.()"

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